Glossarbegriff: Gemeinfreiheit

Die verschiedenen Formen der Immaterialgüterrechte; der Raum außerhalb entspricht der Gemeinfreiheit.

„Der Gemeinfreiheit unterliegen alle geistigen Schöpfungen, an denen keine Immaterialgüterrechte, insbesondere kein Urheberrecht, bestehen. Die im anglo-amerikanischen Raum anzutreffende Public Domain (PD) ist ähnlich, aber nicht identisch mit der europäischen Gemeinfreiheit. Nach dem Schutzlandprinzip bestimmt sich die Gemeinfreiheit immer nach der jeweiligen nationalen Rechtsordnung, in der eine Nutzung vorgenommen wird.

Gemeinfreie Güter können von jedermann ohne eine Genehmigung oder Zahlungsverpflichtung zu jedem beliebigen Zweck verwendet werden. Wer Immaterialgüterrechte geltend macht (Schutzrechtsberühmung), obwohl das Gut in Wahrheit gemeinfrei ist, kann Gegenansprüche des zu Unrecht in Anspruch Genommenen auslösen.[1]

Der Begriff der Gemeinfreiheit wird vor allem in Bezug auf Urheberrechte benutzt, in Bezug auf andere Immaterialgüterrechte sind Begriffe wie Freihaltebedürfnis im Markenrecht oder Freier Stand der Technik und naheliegende Weiterentwicklung im Patentrechtüblich. Im gewerblichen Feld wird auch von Wettbewerbsfreiheit gesprochen.[2] Sie fallen alle unter die Gemeinfreiheit im weiteren Sinne.[3]

Struktur

Die Gemeinfreiheit ist die Grundnorm allen Wissens und aller geistigen Schöpfungen.[4] Von der Nutzung gemeinfreier Güter kann niemand ausgeschlossen werden, die Nutzung durch eine Person verhindert nicht, dass andere dasselbe gemeinfreie Gut nutzen: Sie ist nicht exklusiv und nicht rivalisierend.[5]

Verschiedene Bereiche wirken in der Gemeinfreiheit zusammen: Ökonomisch sind gemeinfreie Güter nicht knapp und da die Nutzung nicht-rivalisierend ist, ergeben sich auch bei intensivem Zugriff auf gemeinfreie Güter positive Externalitäten.[6] Demokratische, rechtsstaatliche Funktionen zeigen sich bei amtlichen Werken. Diese müssen gemeinfrei sein und eine möglichst weite Verbreitung anstreben, da ihre Kenntnis Voraussetzung für das Funktionieren der Gesellschaft und des Staates ist. Kulturell ist Gemeinfreiheit im Bereich Bildung und Wissenschaft angelegt, Ideen und Wissen können nicht geschützt und damit monopolisiert werden. Eine Weiterentwicklung der Wissenschaft setzt den Zugang zum aktuellen Stand voraus. In der Kunst ist der kulturelle Grundbestand der nicht mehr geschützten Werke das gemeinschaftliche kulturelle Erbe der Menschheit. Daraus, aber auch aus Reflexionen und Kritik ergibt sich die Inspiration für neue Werke.[7]

Die Gemeinfreiheit, als Abwesenheit von Immaterialgüterrechten, ist ein Feld des offenen Wettbewerbs. Reto M. Hilty stellt fest, dass dieser Kreativität und Wachstum fördert. Der Eingriff in den Wettbewerb mit einem Monopolrecht muss daher immer begründet werden und kann keinesfalls Selbstzweck sein. Die plakative These „Mehr Schutz = mehr Kreativität“ weist er ausdrücklich zurück.[8] Gemeinfreiheit ist Ausdruck der allgemeinen Handlungsfreiheit und kann nur durch gesetzliche Regelungen beschränkt werden. Die Immaterialgüterrechte sind solche gesetzlichen Regelungen.

Die herrschende Meinung sieht einen Gleichrang von Gemeinfreiheit und Immaterialgüterrechten und strebt daher ein ausgewogenes Verhältnis zwischen beiden an. Rechtsdogmatisch wird dagegen das Regel-Ausnahme-Verhältnis vorgebracht, nach dem die Gemeinfreiheit Vorrang genießt, „die erstmalige Gewährung von Immaterialgüterrechten ist rechtfertigungbedürftig.“[9]

Auf dieser Grundlage kann Gemeinfreiheit in verschiedenen Formen begründet sein:

  • Schöpfungen, die nie einem Immaterialgüterrecht unterlagen,
  • Werke, deren Schutz abgelaufen ist,
  • Werke, die vom Schöpfer in die Gemeinfreiheit entlassen wurden.

In konkreten Anwendungsbereichen können auch Schranken des Urheberrechts die Wirkung der Gemeinfreiheit entfalten.

Stand vom Sep 17, 2023 @ 11:58 … ” → Wp

Synonyme:
Public Domain, Gemeinfreiheit, Gemeinfrei, Public-Domain,